Slg. 15, 0/14 Kirchenrechtliche Bestimmungen für die Gemeinden Scherzingen und Bottighofen, 1594.03.21 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:Slg. 15, 0/14
Title:Kirchenrechtliche Bestimmungen für die Gemeinden Scherzingen und Bottighofen
Rechtsakt-Typ:Kirchengemeindeordnung
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Creation date(s):3/21/1594
Aussteller:Caspar Roman Basler, des Rats zu Uri, thurgauischer Landvogt
Regest:Der thurgauische Landvogt Caspar Roman Basler erklärt, dass dem Kloster Münsterlingen das Patronatsrecht und der Kirchensatz über die Gemeinden Scherzingen und Bottighofen zusteht und die Bürger und Insassen nach Münsterlingen pfarr- und kirchhörig sind. Daher seien Gottesdienst, Taufen, Hochzeiten und Beerdigungen bisher dem Landfrieden und der Religion gemäss von einem Prädikanten in der Kirche zu Münsterlingen ausserhalb des Chors gefeiert worden. Da sich aber der Prädikant, der in Scherzingen wohnt, wie auch die Gemeindegenossen beklagt hätten, der Weg nach Münsterlingen sei bei Regen, Schnee und im Winter zu beschwerlich, hat der Landvogt auf ihre Bitten hin die Äbtissin und den Konvent von Münsterlingen aufgesucht, um Abhilfe zu schaffen. Aufgrund der Unterredung mit der Äbtissin und dem Konvent schlägt der Landvogt vor, dass das Kloster Münsterlingen bei seinen Patronats- und Pfarrrechten bleiben soll. Die Gemeindmitglieder sollen jedoch nicht mehr den Gottesdienst in Münsterlingen besuchen müssen, sondern das Kloster soll auf seine Kosten eine neue Kirche mit Chor, Taufstein, Kanzel, Gestühl und allem anderen Zubehör in Scherzingen errichten. Der Kirchturm soll mit zwei Kirchenglocken ausgestattet werden. Ausserdem soll bei der Kirche ein ummauerter Friedhof angelegt werden. Die Klosterfrauen sollen den evangelischen Kirchgenossen den Wein liefern und dem Prädikanten, wie bisher, Pfrund und Einkommen übertragen, nämlich jährlich zehn Mut Kerne, fünf Mut Hafer, ein Fuder Wein, vierzig Gulden Geld, alles Konstanzer Mass, Münze und Währung, hundert Garben Stroh, zehn Wägen mit Holz, davon sechs mit Buchen-, vier mit Föhren- oder Tannenholz. Ausserdem sollen sie ihm ein Haus mit Kraut- und Baumgarten zur Verfügung stellen und unterhalten. Weiter soll ein Messmer in Scherzingen mit 3 fl jährlich besoldet werden. Die armen Leute, die bisher nach Münsterlingen geschickt worden sind, sollen auch weiterhin dorthin und nicht nach Scherzingen geführt werden. Wenn in Scherzingen oder Bottighofen künftig Leute sind, die die heilige Messe hören wollen, so sollen die Äbtissin und der Konvent ihnen erlauben, diese in Münsterlingen zu hören. Der Vorschlag des Landvogts wird von beiden Seiten angenommen. Der Landvogt stellt zwei gleichlautende Urkunden darüber aus, die mit seinem Siegel besiegelt werden, und händigt sie den Parteien aus.
Dorsualvermerk:Auszug des Kilchenbriefs einer ehrsamen Gemeind Scherzingen gehörig. 1594
Am Donstag vor Palmtag 1590. Übereinkom(m)nis wegen Kirchenbann, Pf(arre)r u(nd) Messmer befehden etc.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21 x 33
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ankündigung des Siegels des thurgauischen Landvogts Caspar Roman Basler
Kommentar des Staatsarchivs:Abschrift vermutlich aus dem 18. Jahrhundert.
Dem Staatsarchiv von Bruno Baumgartner, Wiesenstrasse 30, 8852 Felben, am 18.05.2017 geschenkt.
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:3/21/1614
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=738863
 

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