0'43'4, Nr. 1731 Fall und Lass, Raubrecht: Regelung. Mann gibt das Beste Stück Vieh oder Ross (z. T. wird nur ein Teil genommen); Frau gibt Gewandfall (bestes Kleid); Wenn Kinder einem anderen zufallen oder keine Kinder da sind, ist der Lass geschuldet; Die 13 Gotteshäuser haben das Raubrecht: bei

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Ref. code:0'43'4, Nr. 1731
Seite(n):57-58
Title:Fall und Lass, Raubrecht: Regelung. Mann gibt das Beste Stück Vieh oder Ross (z. T. wird nur ein Teil genommen); Frau gibt Gewandfall (bestes Kleid); Wenn Kinder einem anderen zufallen oder keine Kinder da sind, ist der Lass geschuldet; Die 13 Gotteshäuser haben das Raubrecht: bei Heirat mit fremder Frau erhält der Herr der Frau Handschuhe oder 5 Batzen (?);Abschied
Creation date(s):7/3/1672
Ausstellungsort:Baden, Jahrrechnung
Aussteller:Orte
Regest:EA 6/1 b S. 1185, Art.309
Verweise:Vgl. 0'43'4, Nr. 1730
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:7/3/1692
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=71408
 

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