4'39 Klosterverwaltung, -aufhebung und -liquidation, 1803-1919 (Hauptfonds)

Archive plan context


Identifikation

Ref. code:4'39
Title:Klosterverwaltung, -aufhebung und -liquidation
Creation date(s):1803 - 1919
Entstehungszeitraum, Streudaten:1799 - 1919
Level:Hauptfonds

Umfang

Number:111

Kontext

Provenienz:Finanzverwaltung
Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben:Über die Gründe, die zur Aufhebung der Thurgauer Klöster im Jahr 1848 führten, wurde schon einiges geschrieben (vgl. Literaturhinweise), weshalb in diesem Zusammenhang einige Stichworte genügen mögen:

- Säkularisation der Gesellschaft
- fehlende Legitimation der monastischen Lebensweise
- Katholischer Bevölkerungsteil in der Minderheit
- Verlockung des Zugriffs auf die Klostervermögen durch den jungen, finanzschwachen Kanton Thurgau

Statt die gesellschaftliche und politische Entwicklung, die in der Aufhebung der Klöster und der Liquidation ihrer Vermögen gipfelte, nachzuzeichnen, soll hier die staatliche "Zugriffstechnik" fokussiert werden, die nach und nach die Verfügungsgewalt über die Klostervermögen von den Klöstern zum Staat verschob. Dabei lassen sich bei näherem Hinsehen vier Phasen erkennen:


1. Aufsicht über die Klosterverwaltungen durch den Kleinen Rat (1803-1836)

Vor 1798 lag die weltliche Kirchenhoheit bei den fünf Inneren Orten Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Luzern sowie katholisch Glarus, während der Bischof von Konstanz die geistliche Hoheit ausübte.

Mit der neuen helvetischen Verfassung ging die weltliche Kirchengewalt an die Zentralregierung über, die sie den jeweiligen Verwaltungskammern der Kantone überliess. So wurde die thurgauische Kammer faktisch zur obersten staatskirchlichen Behörde im Kanton. Die Klöster wurden nationalisiert und in den Staatshaushalt einbezogen, dessen eigentliches finanzielles Rückgrat sie bildeten (vgl. Schwager, Landeskirche, S. 78).

Mit In-Kraft-Treten der Mediationsakte von 1803 erlangte nicht nur der Kanton seine Eigenstaatlichkeit, sondern waren auch die während der Helvetik verstaatlichten Klostergüter den Klöstern zurückzuerstatten (§ 1 der Schlussbestimmungen). Ergänzt wurde diese Forderung durch § 2 des Dekrets der Tagsatzung vom 27. August 1803, wonach den Kantonen die Aufsicht über die Klosterverwaltung und Einsicht in die Klosterrechnungen ermöglicht wurde. Diese Kontrollmöglichkeit wurde flankiert vom Verbot für die Klöster, ohne Bewilligung der Kantonsregierungen Güter zu verkaufen oder zu verpfänden (vgl. Mörikofer, S. 91).

Bis zur Umsetzung dieser Bestimmungen durch den Kanton war das rechtliche Verhältnis zwischen Staat und Klöstern unklar. Erst das Dekret des Kleinen Rates vom 11. Mai 1804 über die Verwaltung der inländischen Klöster (Tbl 2, S. 160) klärte die Verhältnisse:

Grundsätzlich wurde den Klöstern die Selbstverwaltung zugestanden, doch die Wahl der Verwalter und Rechnungsführer oblag der Kantonsregierung, der diese rechenschaftspflichtig waren. Der Verkauf von Klostergütern bedurfte der Bewilligung durch die Regierung. Zudem wurden die Klostervermögen peinlich genau zu Handen der Regierung inventarisiert. Nach Abschluss der Inventur erliess der Regierungsrat das Dekret vom 15. Juni 1805 (Tbl 4, S. 183-186), in dem die bisherigen Buchhalter ersetzt und die Rechnungsvorlage sowie Eidespflicht der gewählten KlostervorsteherInnen geregelt wurde.

Den Abschluss fand diese Entwicklung mit dem Gesetz vom 9. Mai 1806 über die endliche Festsetzung der Verhältnisse der Klöster (Tbl 5, S. 163-171), in dem den Klöstern unter Auflagen der Fortbestand garantiert wurde.


2. Aufsicht über die Klosterverwaltungen durch die Finanzkommission (1836-1848)

Am 14. Juni 1836 erliess der Grosse Rat das Dekret betr. die Administration der bisher von den Klöstern verwalteten Vermögen [...], das das Gesetz von 1806 ersetzte und die Verwaltung der Vermögen unter der Begründung bisheriger Misswirtschaft der Klöster an den Staat übertrug (Kbl 2, S. 266-269). Zudem sollte der Kleine Rat den Grundbesitz der Klöster liquidieren. Das Vermögen des Klosters Paradies sollte umgehend liquidiert und dem katholischen Konfessionsteil zugewendet werden. Die Jahresrechnungen waren dem Kleinen Rat vorzulegen und durch den Grossen Rat zu genehmigen. Zwar wurden den Klöstern ihre Vermögen für ihre "im Geiste der Stifte liegende Bestimmung für religiöse und moralische Zwecke" garantiert, doch sollte der jährliche Reingewinn für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke des Kantons verwendet werden. Das Dekret des Kleinen Rates vom 2. Juli 1836 (Kbl 2, S. 269-272) regelte den Vollzug des Gesetzes.
Das Gesetz von 1836 wurde durch das Dekret des Grossen Rates vom 9. Februar 1837 betr. die definitive Regulierung der Administration der Klostervermögen (Kbl 2, S. 298-301) und das Vollziehungsdekret des Kleinen Rates vom 28. April 1837 (Kbl 2, S. 345-347) ergänzt, die die vom Grossen Rat zu wählenden Verwalter der Aufsicht durch die Finanzkommission unterstellten und sie dem Kleinen Rat gegenüber rechenschaftspflichtig machten.

Als Organ der Finanzkommission setzte der Kleine Rat einen Kommissar zur persönlichen Beaufsichtigung der Verwalter ein (RRB 290 vom 16. Februar 1837; RRB 1482 vom 21. Juli 1837).

Diese Verhältnisse wurden durch § 1 der revidierten Staatsverfassung vom 17. Juni 1837 (Kbl 3, S. 32) zementiert.

Am 26. Februar 1840 übertrug der Grosse Rat die Wahl der Verwalter auf den Kleinen Rat (Kbl 3, S. 326-327) und errichtete am 23. Juni 1840 (Kbl 3, S. 340-341) den kantonalen Elementarschulfonds ("Paradieser Fonds"), der aus dem Kapital des ehemaligen Klosters Paradies geäufnet wurde.


3. Aufhebung der Klöster; Zentralverwaltung ihrer Vermögen (1848-1852)

Mit dem Gesetz betr. die Aufhebung der Klöster im Kanton und die Verwendung ihres Vermögens vom 27. Juni 1848 (Kbl 5, S. 264-268) sollte sich das Verhältnis zwischen dem Kanton Thurgau und "seinen" Klöstern grundlegend ändern - ebenso deren Vermögensverhältnisse. Waren die einzelnen Klostervermögen bisher durch Beamte verwaltet und staatlicher Aufsicht unterstellt gewesen, wurden die Klöster - bis auf St. Katharinental - aufgehoben und ihr Besitz eingezogen. Das vom Grossen Rat am 8. August 1848 erlassene Dekret betr. die Aufstellung einer
Zentralverwaltung für das Vermögen der aufgehobenen Klöster (Kbl 5, S. 282-283) sah die Zusammenführung der bisher einzeln geführten Klosterverwaltungen vor.

Dazu kam, dass 1848 der Kantonsrat und damalige Regierungskommissar für die Klosteradministration Johann Konrad Egloff (1808-1886) in den Regierungsrat gewählt wurde. Es stellte sich die Frage, ober er unter den veränderten Umständen das Kommissariat weiterhin wahrnehmen könne (RRB 21 vom 2. Januar 1848; RRB 35 vom 12. Januar 1848). Am 12. Juli 1848 entschied der Regierungsrat dagegen und erledigte das Amt bei dieser Gelegenheit; ein Gutachten des Finanzdepartements über die Aufstellung einer Zentralverwaltung und einer Liquidationskommission für das Klostervermögen wurde in Auftrag gegeben (RRB 2065 vom 12. Juli 1848). Letztere wurde im Spätsommer 1848 ins Leben gerufen. Der Kommission gehörten bei ihrer Gründung die Regierungsräte Johann Konrad Egloff (Präsident) und Johannes Keller (Vizepräsident) sowie Oberrichter Augustin Ramsperger (Aktuar) an (vgl. RRB 2747 vom 6. September 1848).

Neben der Kloster-Zentralverwaltung und der Kloster-Liquidationskommission rief der Regierungsrat eine Klosterguts-Verwendungskommission ins Leben (zu den jeweiligen Aufgaben siehe weiter unten).

Mit RRB 2963 vom 23. September 1848 wählte der Regierungsrat den Ermatinger Kantonsrat Christian Adolf Merkle (1814-1892), der bisher in Gottlieben die Klöster Kreuzlingen und Münsterlingen verwaltet hatte, in das Amt des Kloster-Zentralverwalters. Als Sekretär wurde ihm Johann Jakob Scherrer von Märstetten beigesellt. Das Büro der Kloster-Zentralverwaltung befand sich "im oberen Rathaus" in Frauenfeld (RRB 3138 vom 14. Oktober 1848).

Schon bald zeigte sich aber, dass die Arbeitslast grösser war als erwartet: Am 31. Januar 1849 stimmte der Regierungsrat der Anstellung eines zweiten Sekretärs zu (RRB 283 vom 31. Januar 1849). Die Wahl fiel auf Theodor Stadler von Bischofszell (RRB 931 vom 26. März 1849).
1848 wurden die Klostervermögen einmal mehr inventarisiert und die Klosterarchive dem Staatsarchiv übergeben (RBRR 1848, S. 37; vgl. RRB 2830 vom 9. Sept. 1848). Die Übergabe der einzelnen Klosterverwaltungen an die Zentralverwaltung (mit Ausnahme der provisorisch weiter geführten Verwaltungen für Ittingen und Fischingen; vgl. RBRR 1849, S. 42) fand im letzten Quartal 1848 statt (vgl. StATG 3'01'60, Nr. 1848). Das Unternehmen "Kloster-Zentralverwaltung" kam in Fahrt - sollte aber nur bis 1852 dauern:

Am 10. August 1851 ersuchte Adolf Merkle um seinen Rücktritt, da er zum Direktor der Thurgauischen Hypothekenbank ernannt worden war (vgl. RRB 2413 vom 13. August 1851; RRB 3487 vom 6. Dezember 1851). Merkle blieb noch eine Weile im Amt, bis ein Nachfolger gefunden wäre. In dieser Zeit kam es zu einer kleinen Schlammschlacht: Der Steckborner Gerichtsschreiber und Notar Franz Ludwig Bauer veröffentlichte in Nr. 69 des "Wächters" ein Inserat, in dem er u. a. die Kloster-Zentralverwaltung der unseriösen Geschäftsführung bezichtigte und damit eine Untersuchung durch das Finanzdepartement auslöste, die Merkle aber unbeschadet überstand (vgl. RRB 1825 vom 12. Juni 1852; RRB 3233 vom 23. Oktober 1852).

Da sich keine Interessenten für Merkles Nachfolge fanden, wurden die Stelle des Kloster-Zentralverwalters kurzerhand aufgehoben und dessen Aufgaben auf Grundlage von § 2 des neuen Gesetzes betr. die Organisation der Finanzverwaltung vom 27. November 1851 der Finanzverwaltung übertragen (RBRR 1852, S. 124-125).

Im Jahr darauf wurde die bisherige provisorische Spezialverwaltung für das Vermögen des Klosters Fischingen aufgehoben, nachdem der Kanton die Liegenschaften des Klosters veräussert hatte. Der Ordnungszustand der übernommenen Verwaltungsunterlagen bescherte der Finanzverwaltung "manche nachträgliche Bereinigung" (RBRR 1853, S. 54). - Die Spezialverwaltung für Ittingen ereilte dasselbe Schicksal 1856, nachdem der dortige Verwalter wegen Unterschlagung ins Zwielicht geraten war (RBRR 1856, S. 48).

Kommissionen 1848-1852: Aufgabenbereiche

Klosterguts-Verwendungskommission (1. September 1848 - 6. Juni 1849)

- Feststellung der im Kanton bestehenden Bedürfnisse (z. B. von Schulgemeinden).
- Erarbeitung einer Empfehlung, welcher Verwendung die Vermögen und Güter der aufgehobenen Klöster sinnvollerweise zuzuführen wären.

Kloster-Liquidationskommission (31. August 1848 - 23. März 1850)

- "Ausmittlung der zweckmässigen Behandlung des Liquidationsgeschäfts".
- Ermittlung der Rechte und Lasten der Klöster gegenüber Privaten und Korporationen.
- "Verfügungen zum Zwecke der Versilberung der zu verkaufenden Liegenschaften und Fahrnisse [...]".
- Verfügungen über die Kirchenschätze.

Kloster-Zentralverwaltung (1848-1852)

- Vermögensverwaltung der aufgehobenen Klöster.


4. Kloster-Vermögensverwaltung durch die Finanzverwaltung (1852-1869)

Nun folgte eine längere Periode gleichförmiger Verwaltungstätigkeit durch die Finanzverwaltung. 1859 waren endlich alle Ansprüche des katholischen Konfessionsteils auf das Vermögen der aufgehobenen Klöster erfüllt, so dass es nicht mehr nötig war, das Klostervermögen gesondert vom Staatsgut zu verwalten. Mit Gesetz vom 29. November 1860 (Kbl 8, S. 232-233; vgl. RBRR 1860, S. 147-148) wurde deshalb die Verschmelzung des Klostervermögens mit dem Staatsgut vollzogen und nochmals die Aufhebung sämtlicher Klöster - mit Ausnahme von St. Katharinental - bekräftigt.
Mit Art. 23 der neuen Kantonsverfassung vom 28. Februar 1869 (Aufhebung von St. Katharinental) fand das Kapitel "Klostervermögen" im Kanton Thurgau sein Ende, und die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 zog mit Art. 52 einen kräftigen Strich darunter (Verbot der Errichtung neuer oder der Wiederherstellung aufgehobener Klöster).

Personelles

Klosterverwalter, 2. Juli 1836 - 30. März 1837 (RRB 1231 vom 2. Juli 1836)

Feldbach: Labhart J[?akob] Heinrich, Bezirksstatthalter, Steckborn
Fischingen: Ruckstuhl Johann Baptist, Friedensrichter, Hofen
Ittingen: Debrunner Friedrich, Kaufmann, Frauenfeld
Kalchrain: Debrunner Friedrich, Kaufmann, Frauenfeld
Kreuzlingen: Bannhart Friedrich, Verwalter, Kreuzlingen
Münsterlingen: Kollbrunner Johann Adam, Häglishag
Paradies: Lenz Johann Baptist, Horben (bisheriger Gehülfe)
St. Katharinental: Rogg Dominikus, Frauenfeld (bisheriger Verwalter)
Tänikon: Ramsperger Florian, Bezirksrichter, Guntershausen


Klosterverwalter, 1837-1848 (RRB 645 vom 1. April 1837; StATG 3'28'2, S. 196-198)

Feldbach: 1837-1848: Labhart [J.] Melchior, Steckborn
Fischingen: 1837-1841: Ruckstuhl Johann Baptist, Friedensrichter, Hofen; 1841-1848: Hug Franz Joseph, Gemeindeammann, Haghof bei Zezikon
Ittingen: 1837-1840: Kollbrunner Johann Adam, Häglishag; 1840-1848: Giezendanner Joseph, Frauenfeld
Kalchrain: 1837-1838: Hagg Jakob, Bezirksrichter, Hüttwilen; 1838-1842: Frey Joseph, Dr., Herdern; 1842-1848: Huber Konrad, Ortsschullehrer, Weinfelden
Kreuzlingen: 1837-1846: Bannhart Friedrich, Verwalter, Kreuzlingen; 1846-1848: Merkle Christian Adolf, Kantonsrat, Gottlieben
Münsterlingen: 1837-1846: Waldmann Franz, Kantonsrat, Arbon; 1846-1848: Merkle [Christian] Adolf, Kantonsrat, Gottlieben
St. Katharinental: 1837-1840: Labhart Jakob, Gemeinderat, Steckborn; 1840-1848: Rogg Dominikus, Frauenfeld
Tänikon: 1837-1841: Ramsperger Florian, Bezirksrichter, Guntershausen; 1841-1845: Baumer Xaver, Frauenfeld; 1845-1848: Rogg Friedrich, Fürsprech, Frauenfeld

Klosterkommissare (auch: Klosteraufseher, Regierungskommissär), 1837-1848 (RRB 1482 vom 21. Juli 1837; RRB 1212 vom 29. Mai 1841; RRB 1989 vom 27. Juli 1844)

1837-1841: Merk Wilhelm, Regierungsrat
1841-1844: Hirzel Heinrich, Kantonsrat/Oberrichter
1844-1848: Egloff Johann Konrad, Kantonsrat


Kloster-Zentralverwalter 1848-1852 (RRB 2963 vom 23. Sept. 1848; RRB 2413 vom 13. Aug. 1851; RRB 3487 vom 6. Dez. 1851)

1848-1851: Merkle Christian Adolf, Kantonsrat, Gottlieben


Klosterguts-Verwendungskommission 1848-1849 (RRB 2748 vom 1. Sept. 1848; RRB 1706 vom 6. Juni 1849)

Stähele Johann Andreas, Präsident, Regierungsrat, Frauenfeld
Mörikofer Johann Peter, Aktuar, Regierungsrat, Frauenfeld
Anderwert Johann Ludwig, Regierungsrat, Frauenfeld
Pupikofer Johann Adam, Dekan, Bischofszell
Wehrli Johann Jakob, Seminardirektor, Kreuzlingen
Bestandsgeschichte:Der Bestand 4'39 scheint Teil des sogenannten Finanzarchivs der kantonalen Finanzverwaltung gewesen zu sein (vgl. Dokumentation StATG). Wahrscheinlich gelangte das Finanzarchiv - und damit der vorliegende Bestand - 1878 als Ablage der Finanzverwaltung ins Staatsarchiv. Im Lauf der Zeit wurde das Finanzarchiv durch neue Ablagen der Finanzverwaltung ersetzt und ging somit in den Besitz des Staatsarchivs über. Wann die Aussonderung der die Klöster betreffenden Akten und Bücher erfolgte, liess sich nicht eruieren. Der Bestand enthält keine die ehemalige Johanniterkomturei Tobel betreffenden Unterlagen.

Der Bestand wurde zwischen November 2001 und Juni 2002 von Susanne Tobler und Manfred Spalinger bearbeitet; die Bearbeitungszeit betrug rund 250 Stunden.
Direktübernahme von Provenienzstelle:Ja.

Inhalt und innere Ordnung

Bewertung und Kassation:Der gesamte Bestand wurde als archivwürdig erachtet; es wurden keine Kassationen vorgenommen.

Zugangs- und Benutzungsbedingungen:

Rechtsstatus:Eigentum des Staatsarchivs des Kantons Thurgau.
Zitiervorschlag:Fussnote: StATG 4'39*'*, *

Quellenverzeichnis: StATG 4'39 Klosterverwaltung, -aufhebung und -liquidation 1803-1919

Sachverwandte Unterlagen:

Verwandte Verzeichnungseinheiten:StATG 7'30, Stift Bischofszell
StATG 7'32-7'34, Stift Kreuzlingen
StATG 7'40, Kloster Feldbach
StATG 7'41, Kloster Fischingen
StATG 7'42, Kartause Ittingen
StATG 7'43, Kloster Kalchrain
StATG 7'44, Kloster St. Katharinental
StATG 7'45, Kloster Münsterlingen
StATG 7'46, Kloster Paradies
StATG 7'47, Kloster Tänikon
Kapuzinerprovinzarchiv Luzern; Klosterarchiv Wil SG: Kapuzinerkloster Frauenfeld
Veröffentlichungen:Literatur:
- Giezendanner, Heini: Burgen und Schlösser im Thurgau. 22 Wanderungen und Ausflüge, Frauenfeld: Huber, 1997 (zit. als Giezendanner).
- Kuhn, Konrad: Thurgovia Sacra. Geschichte der katholischen Pfarrgemeinden des Kantons Thurgau. Erste Lieferung: Kapitel Frauenfeld-Steckborn, Frauenfeld: Huber, 1869 (zit. als Kuhn).
- Mörikofer, Johann Kaspar: Landammann Anderwert nach seinem Leben und Wirken. Ein Beitrag zur Geschichte des Kantons Thurgau, Zürich/Frauenfeld: Beyel, 1842 (zit. als Mörikofer).
- Raimann, Alfons; Erni, Peter: Die Kunstdenkmäler des Kantons Thurgau, Bd. 6: Der Bezirk Steckborn, Bern: 2001 (zit. als Raimann).
- Rittmeyer, Dora F.: Von den Kirchenschätzen der im Jahr 1848 aufgehobenen Thurgauer Klöster. In: TB 76 (1939), S. 1-70.
- Schoch, Franz: Die Aufhebung der thurgauischen Klöster in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. In: TB 70 (1933), S. 1-31.
- Schwager, Alois: Die Katholische Landeskirche, in: Schoop, Albert (Hrsg.): Geschichte des Kantons Thurgau, Bd. 3, Frauenfeld: Huber, 1994, S. 78-89 (zit. als Schwager, Landeskirche).
- Schwager, Alois: Die Klosterpolitik des Kantons Thurgau 1798-1848. In: TB 118 (1981), S. 5-153, und TB 119 (1982), S. 65-248.

Anmerkungen

Kommentar des Staatsarchivs:Der Bestand dokumentiert die Verwaltung und Liquidierung der Thurgauer Klostervermögen im Zuge der Klosteraufhebungen sowie das Verhältnis des Kantons zu den Statthaltereien der ausserkantonalen Klöster.
 

Usage

End of term of protection:12/31/1939
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=67947
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries