0'7, 0/105 Ortsstimme von Schwyz betr. eidg. Abschied vom 02.09.1653, 1654.06.25 (Dossier)

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Ref. code:0'7, 0/105
Title:Ortsstimme von Schwyz betr. eidg. Abschied vom 02.09.1653
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Rechtsakt-Typ:Ortsstimme
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Schwyz)
Creation date(s):6/25/1654
Ausstellungsdatum:Dienstag
Aussteller:Landammann und Landrat zu Schwyz
Adressat:Vertreter der Gerichtsherren und der Landgrafschaft: Johann Friedrich von Landenberg, Gerichtsherr zu Salenstein und Hardt (Hard), Landesleutnant Hektor von Beroldingen, Obervogt zu Freudenfels [Freüdenfels] und Eschenz [Eschentz], Hauptmann Karl Weissenbach, Obervogt zu Gachnang [Gachlingen], Räte, Hauptmann Adam Egloff [Eggloff], Gottlieben, Johann Ludwig Harder, Gerichtsherrenschreiber, Hans Kaspar Vögeli [Vögelin], Illhart, Beisitzer am Landgericht, Lienhard Metzger, Weingarten, Weibel der Herrschaft Spiegelberg
Regest:Landammann und Landrat zu Schwyz stellen auf die Klage der Abgeordneten der Gerichtsherren und der Landgrafschaft fest, der eidg. Abschied vom 2. September 1653 (in 21 Artikeln) sei zwar eine Bestätigung ihrer Rechte, aber bisher oft missachtet worden, und sie beschliessen:
1. Kauffertigungen oder Einsatzung von Gerichtsherrschaften, Renten und Gülten sollen wie seit jeher von den Gerichtsherren selber ausgestellt werden, ausser beide Parteien wollten es vor Landgericht oder der Tagsatzung tun. Bei Verkauf von Gerichtsherrschaften sei der Landvogt zu Handen der Obrigkeit zu informieren; Verkauf an Ausländer solle vor dem Landgericht geschehen.
2. Bezüglich Abzug sollen die bestehenden Ortsstimmen oder Abschiede weiter gelten (Gegenrecht). Appellation von den Niederen Gerichten an den Gerichtsherrn soll nur da möglich sein, wo der Gerichtsherr dazu befugt ist und das mit schriftlichen Beweisen belegen kann.
3. Vorwand-, Urteil- und Taxierbriefe sowie Urkunden zur Erlaubnis hoher Gebote sollen jedem anheim gestellt werden, ausser es beträfe wichtige Geschäfte (hochobrigkeitliche Sachen).
4. Kundschaften sollen vor dem Landvogt oder dem Landgericht abgehandelt werden.
5. Wenn die Notwendigkeit besteht, dürfen Müller ausnahmsweise an Feiertagen mahlen. An St. Jakob und St. Maria Magdalena, die in die Zeit fallen, in der gewöhnlich Getreide und andere Früchte eingesammelt werden, darf man Korn, Heu und dergleichen aufheben, jedoch nicht schneiden oder andere knechtische Arbeit verrichten. Die Strafkompetenz liegt beim Landvogt oder dem Gerichtsherrn.
6. Scheltungen sollen vor Landgericht oder den Landvogt gehen, auch wenn die Parteien sich wieder geeinigt haben. Die Besoldung für das Führen der Inventarien der Waisenkinder sollen gleich bleiben.
7. Die Besoldung des Landgerichtsknechtes soll weiterhin die Hälfte des Wertes eines Hauptviehs betragen abzüglich des Anteils der Oberkeit und des Landweibels (1 Drittel). Wenn nur ein Gewandfall vorhanden ist, soll der Landweibel nach Gewohnheit vorgehen und dem Landvogt seinen Teil geben.
8. Appellation erst ab einer Streitsumme von 5 fl. 9. Keine Änderung betr. "verlopte" Sprüche.
10. Das Emmishofer Gericht soll wieder eingesetzt werden.
11. Tavernengerechtigkeit: unverändert.
12. Beschwerden zu Leibeigenschaft gehen vor den Landvogt.
13. Ehesachen gehen nach Konstanz oder Zürich vor das Chorgericht, sollen aber vorher vor den Landvogt, um einen Vergleich zu suchen.
14. Bussenarrest, der Landsfremden von Niederen Gerichten auferlegt worden ist, soll dem Landvogt gemeldet werden.
15. Schreibtaxen in der Kanzlei Frauenfeld und bei den niedern Gerichtsschreibern bleiben unverändert.
16. Die obige Erlaubnis, wenn nötig an Feiertagen zu ernten, solle schon Anfang Jahr beim Pfarrer deponiert werden.
17. In Sachen "oberkeitlicher" Rat: keine Änderung.
18. Tötung eines Einbrechers soll nicht sehr scharf geahndet werden.
19. Landgerichtsknechte, die Diebe nicht bestrafen, sollen selbst der Strafe anheim fallen oder des Landes verwiesen werden.
20. Gewöhnliche Sachen zu beratschlagen soll der Landsgemeinde verbleiben.
21. Der Landsfriede schützt beide Konfessionen.
22. Der Landvogt Wirz [Würtz] soll über die Kriegsanlagen von 3100 Gulden genau abrechnen.
Im übrigen werden die alten Rechte für Gerichtsherren, Landschaft und die Stadt Steckborn bestätigt.
Dorsualvermerk:Ohrttß stimb von Schweitz. 1654.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:70.2 x 54.9 + 4.1 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Rundes Wachssiegel (44 mm) in gedrechselter Holzkapsel an roter Seidenkordel eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Landessiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Die Ortsstimme von Schwyz folgt mit einigen Unterschieden derjenigen von Luzern (StATG 0'7, 0/95).
Alte Signaturen:No. 105
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2018).
Digitalisat:2018
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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