0'7, 0/91 Ortsstimme von Zürich betr. eidg. Abschied vom 02.09.1653, 1654.06.15 (Dossier)

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Ref. code:0'7, 0/91
Title:Ortsstimme von Zürich betr. eidg. Abschied vom 02.09.1653
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Rechtsakt-Typ:Ortsstimme
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Zürich)
Creation date(s):6/15/1654
Ausstellungsdatum:Montag, 05.06.1654 (vgl. Kommentar)
Aussteller:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich
Adressat:Vertreter der Gerichtsherren und der Landgrafschaft: Johann Friedrich von Landenberg, Gerichtsherr zu Salenstein und Hard, Landesleutnant, Junker Hektor von Beroldingen, fürstl. Einsiedlischer Rat und Obervogt der Herrschaften Freudenfels [Fröwdenfels] und Eschenz, Hauptmann Adam Egloff von Gottlieben [Godtlieben], Johann Ludwig Harder, Gerichtsherrenschreiber, Hans Kaspar Vögeli [Vögelin] von Illhart, Beisitzer des Landgerichts, und Leonhard Metzger von Weingarten, Weibel der Herrschaft Spiegelberg
Regest:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich stimmen der von den Thurgauer Vertretern auf Veranlassung der Tagsatzung vorgebrachten Bitte um Unterstützung des Spruchs vom 1. und 2. September 1653 (21 Artikel) zu. Es geht dabei um folgende Punkte:
1. Die Gerichtsherren stellen selber Kauffertigungen, Renten und Gülten aus; diese müssen nicht vor die Tagsatzung; nur Verkäufe von Gerichtsherrschaften an Ausländer sollen vor Landvogt oder Landgericht;
2. Für Abzüge gelten die alten Regeln. Die Appellation von den Niedern Gerichten soll nur an diejenigen Gerichtsherren gehen, die entsprechende Erfahrung haben;
3. Beglaubigungen;
4. Die Aufnahme oberkeitlicher Kundschaften soll vor Landgericht geschehen;
5. Bestrafung niedergerichtlicher Sachen, wie notwendige Arbeiten an Feiertagen;
6. Gerichtskompetenzen;
7. Einzug des Falls durch die Landgerichtsknechte;
8. Appellation ans Landgericht ist erst ab einer Summe von 5 fl. möglich;
9. Regelung wegen gelobter Sprüche unverändert;
10. Emmishofen bleibt Gerichtsort in Schuld- und anderen Sachen;
11. Tavernengerechtigkeit verbleibt;
12. Beschwerden wegen Leibeigenen gehen vor den Landvogt;
13. Ehrsachen werden von Konstanz oder Zürich geregelt;
14. Landesfremde Personen mit grossen Schulden;
15. Schreibertaxen in der Kanzlei Frauenfeld;
16. Sonderbewilligungen wegen Feiertagsarbeit;
17. Oberkeitlicher Rat;
18. Einbruch und Diebstahl werden von Fall zu Fall geregelt;
19. Strafen von Dieben in Frauenfeld;
20. Punkto Landsgemeinden wird nichts geändert;
21. Der Landfriede schirmt beide Religionsgemeinschaften.
Dorsualvermerk:De anno 1654
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:69.7 x 41.8 + 8.1 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Rundes Wachssiegel (48 mm) in gedrechselter Holzkapsel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Stadtsiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Zum Datum: Zürich datiert nach dem alten Kalender. Der 5. Juni würde nach dem neuen (Gregorianischen Kalender) nicht auf einen Montag, sondern auf einen Freitag fallen. Die Verzeichnungseinheit gibt das Datum nach dem neuen Kalender wieder, der in Zürich erst ab 12.01.1701 galt.
Alte Signaturen:No 91
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2018).
Digitalisat:2018
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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