0'7, 0/18 Eidg. Abschied betr. den militärischen Auszug der Gerichtsherren unter eigener Fahne bzw. unter der Fahne Frauenfelds, 1542.10.31 (Dossier)

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Ref. code:0'7, 0/18
Title:Eidg. Abschied betr. den militärischen Auszug der Gerichtsherren unter eigener Fahne bzw. unter der Fahne Frauenfelds
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied; Spruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):10/31/1542
Ausstellungsdatum:letzter Tag Weinmonats
Aussteller:Abgesandte der VII regierenden Orte: von Zürich Johann Hab, Bürgermeister, Heinrich Rahn [Ran], Rat; von Luzern Jakob Marti [Martty], Rat; von Uri Mansuetus Zumbrunnen [zum Brunnen], Rat; von Schwyz Joseph Amberg [am Berg], Landammann; von Unterwalden Kaspar von Ury, Rat; von Zug Heinrich Zigerli [Zigerly], Rat; von Glarus Hans Äbli [Äbly], Landammann
Adressat:Vertreter der Gerichtsherren und der Landgrafschaft: Joachim von Rappenstein, genannt Mötteli, zu Pfyn, Friedrich von Heydenheim zu Klingenberg, Heinrich von Ulm zu Griesenberg [Griessenberg], Michel von Landenberg, Vogt von Güttingen, und Jakob Egli [Egly] zu Berg, Ammann; Vertreter der Stadt Frauenfeld: Hans Heinrich Federli [Federly], Schultheiss; Hans Locher, Landschreiber; Marti Wehrli [Werly], Kaspar Engel, Lorenz Koch, Räte
Regest:Vor den Gesandten der Eidgenossen erscheinen die Gerichtsherren und beklagen sich, unter Frauenfelder Fahne in den Krieg ziehen zu müssen, dabei hätten sie als Gerichtsherren die selbe Stellung wie die Stadt und kämen für die Kosten eines solchen Zuges auch selber auf. Sie bitten, nicht unter Frauenfelder Fahne aufgeboten zu werden, Hauptmann und andere Ämter aus ihren Reihen wählen und unter eigenem Fähnlein ausrücken zu dürfen. Falls der Landvogt selber mit ausrücken und befehligen wolle, würden sie aber unter ihm ziehen. Die Vertreter der Stadt argumentieren damit, dass ihre Fahne seit jeher - schon als der Thurgau noch zur Herrschaft Österreich gehört habe - den ganzen Thurgau vertreten habe; auch Diessenhofen und Rheinau würden anstandslos unter Frauenfelder Fahne ausziehen. Auch wenn der Landvogt selber das Kommando geführt habe, habe er die Frauenfelder Fahne benutzt. Landvogt Bernhard Schiesser von Glarus habe zudem bereits früher zu Gunsten der Stadt entschieden, ihre Fahne werde benützt. Die Gerichtsherren appellieren an die Eidgenossen, weil jener Entscheid ohne ihr Wissen gefallen sei, und argumentieren, in früheren Kriegen seien bereits Hauptleute ohne Frauenfelder Fahne ausgezogen: Hans Landenberg zu Klingen im St. Galler Krieg, Stoffel Suter als Hauptmann im Schwaderloh, wobei der Stäubli von Wängi die Thurgauer Fahne getragen habe usw. Entscheid: wenn der Landvogt selber ausziehe, sollen alle unter seiner Fahne ziehen; wenn er nicht reise, sollen sowohl die Stadt Frauenfeld wie auch die Gerichtsherren je ein eigenes Fähnlein bilden. Der von den Gerichtsherren zu wählende Hauptmann ist von den regierenden Orten bestätigen zu lassen.
Dorsualvermerk:(Zeitgleiche Notiz:) Sind fier abscheid die grichtz herren betreffend, und ist sust nút in der lad, das den grichtz herren gehöre.
(Spätere Notiz:) Disser abscheid vermag, daß die landgrafschaft Thurgöw ain aiges fendli, hoptlüt, fendrich und andre empter haben und nit under dero von Frawenfeld fendli und hoptlütten ziechen söllind. Uff dissem abscheid ist ein andere erlütterung gangen, wie die empter besetzt werden söllind.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:84.7 x 57.9 + 9.3 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Rundes Wachssiegel (32 mm) in Wachsschüssel (49 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Jakob A Pro [Aa Pro / AM PRO (Siegelumschrift)], Uri, Landvogt zu Baden
Kommentar des Staatsarchivs:Von diesem Abschied sind zwei Ausfertigungen vorhanden.
Verweise:Vgl. Zweitausstellung unter StATG 0'7, 0/21
Alte Signaturen:No 18
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2018).
Digitalisat:2018
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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End of term of protection:10/31/1562
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Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=315861
 

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