Ref. code: | Slg. 15, 0/16 |
Title: | Bestätigung einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bottighofen und dem Quartierhauptmann Johann Konrad Hafen betreffend die Forderung des Weg- oder Sustgelds durch die Gesandten der den Thurgau regierenden Orte und Erläuterung derselben durch den thurgauischen Landvogt |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 7/14/1696 - 7/2/1707 |
Aussteller: | Eidgenössische Kanzlei von Baden im Aargau bzw. Franz Fassbind, Landvogt des Thurgaus |
Regest: | Aufgrund der Klage von Vertretern der Gemeinde Bottighofen, dass das dem Quartierhauptmann Johann Konrad Hafen bewilligte Weg- oder Sustgeld auch von Waren gefordert werden solle, die Gemeindegenossen von Bottighofen gehören, hatte der Quartierhauptmann Hafen zugesagt, dass er kein Weggeld von Angehörigen der Gemeinde Bottighofen fordern werde. Der Oberamtmann des Klosters Münsterlingen eröffnet, dass "er Haaffen" versprochen habe, "kein Wirthschafft zu machen". Die Gesandten der den Thurgau regierenden Orte entscheiden auf der Jahrrechnungstagsatzung in Baden, dass es bei der Bewilligung des Weggelds bleiben, dieses jedoch nicht erhöht werden soll. Gemäss der Zusage des Quartierhauptmanns soll ausserdem kein Weggeld von den Angehörigen von Bottighofen gefordert werden. Ausserdem soll gemäss dem Versprechen keine Wirtschaft eingerichtet werden. Elf Jahre später beurkundet der thurgauische Landvogt, dass in Bezug auf diesen Entscheid zwischen der Gemeinde Bottighofen und dem Quartierhauptmann Hafen wegen der Instandhaltung des Wegs folgende Vereinbarung getroffen worden sei: Es sollen nicht nur die Gemeindeangehörigen von Bottighofen, sondern auch die dort ansässigen Handelsleute und alle diejenigen, die Handel mit der Gemeinde treiben, vom Weg- und Sustgeld befreit sein. Wer jedoch Waren in Verwahrung gebe, solle dafür Gebühr bezahlen. Die Gemeinde Bottighofen soll im Gegenzug ohne Entgelt des Quartierhauptmanns Hafen den Weg unterhalten, jedoch sollen Hafen und seine Nachkommen wie die anderen Gemeindegenossen helfen und das "Gewölbe" in gutem Stand erhalten. Ausserdem sollen sie der Gemeinde Holz, Stein und Maurer ohne Entgelt zur Verfügung stellen. Im übrigen soll es bei der (bisherigen) Vereinbarung bleiben. Dieser zwischen den Parteien getroffene Vergleich wird vom Landvogt bestätigt. |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 19 x 32 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Mit Papier belegtes, aufgedrücktes landvögtlichtes Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Blatt 2 fehlt zur Hälfte. |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
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Usage |
End of term of protection: | 7/2/1727 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=1666307 |
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