Slg. 15, 7'0/0 Aufnahme von Augustin Meyer von Augsburg, Doktor der Rechte, in den Schutz und Schirm durch die Gesandten von Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden "nid dem Kernwald", Zug und Glarus nach dessen Erwerb von Schloss und Herrschaft Herdern mit den dazugehörigen niedergerichtlichen R

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Ref. code:Slg. 15, 7'0/0
Title:Aufnahme von Augustin Meyer von Augsburg, Doktor der Rechte, in den Schutz und Schirm durch die Gesandten von Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden "nid dem Kernwald", Zug und Glarus nach dessen Erwerb von Schloss und Herrschaft Herdern mit den dazugehörigen niedergerichtlichen Rechten
Rechtsakt-Typ:Privileg
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):4/5/1612
Ausstellungsdatum:Den fünffften Tag Apriliß nach der gnadichen Geburt Christi unser Herren Heilandtß und Seligmacherß gezalt eintusend sechßhundert und zwolff.
Aussteller:Eidgenössische Gesandte von Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden "nid dem Kernwald", Zug und Glarus an der Tagsatzung von Baden
Regest:Die eidgenössischen Gesandten der sieben Orte beurkunden auf der Tagsatzung in Baden, dass der thurgauische Landvogt Sebastian Wirz [Wirtz], Ratsmitglied von Unterwalden, im Namen von Augustin Meyer von Augsburg, Doktor der Rechte, vorgesprochen habe. Meyer habe vor kurzem das Schloss und die Herrschaft Herdern mit allen dazugehörigen Rechten erworben. Er bitte, als Landsasse angenommen und in den Schutz und Schirm aufgenommen zu werden. Er sagt zu, den Herren und Oberen der sieben Orte Gehorsam erweisen zu wollen wie andere freie, im Thurgau angesessene Leute.
Angesichts des "loblich(en) Harkom(m)en(s)", des "guten Wandel(s) und Qualiteten", des "still und friedliebend(en) Gemüet(s)" des Gesuchstellers und der Tatsache, dass er das Schloss und die Herrschaft Herdern mit allen zugehörigen niederen Gerichten erworben habe und sich wie andere Gerichtsherren im Thurgau niederlassen wolle, nehmen die Aussteller Augustin Meyer in ihren Schutz und Schirm. Meyer und seine Nachkommen und Erben sollen die Herrschaft Herdern und alle niedergerichtlichen Rechte unter Einhaltung der thurgauischen Verträge, Abschiede, Landesordnungen und alten Herkommens gleich wie die anderen Gerichtsherren innehaben und dabei von den Ausstellern und den Landvögten der Landgrafschaft Thurgau geschützt uznd geschirmt werden. Meyer und seine Nachkommen und Erben sollen im Gegenzug den Herren und Oberen der Aussteller gleich wie die anderen Gerichtsherren Gehorsam leisten.
Dorsualvermerk:N(ummer) 2 für des M. uf alle ... (?)
Herren Augustin Meyerß von Augspurg (von anderer Hand:) Aufnahme als freier Landsasse in der Landgrafschaft Thurgau, vom 5. April 1612.
C 230 (auf Signaturetikett).
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:51.3 x 26.9 + 6.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:An Pergamentstreifen angehängtes Siegel des Landvogts der Grafschaft Baden, Leonhart Bossart (ab).
Kommentar des Staatsarchivs:Dem Staatsarchiv Thurgau vom Vorarlberger Landesarchiv am 19.01.2022 überlassen.
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

Usage

End of term of protection:4/5/1632
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=1354973
 

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