Ref. code: | Slg. 15, 99'0/2 |
Title: | Einigung zwischen den Brüdern Michel, Felix, Uli und Kleinhans Fröhlich von Riet einerseits und Hans Wyss, ehemaligem Kannengiesser und Bürger von Zürich andererseits wegen eines Hofs im Riet (wohl bei Neerach ZH), den die Brüder als Erblehen innehaben und für den sie dem Hans Wyss zinspflichtig sind |
Rechtsakt-Typ: | Einigung |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 3/1/1561 |
Aussteller: | Hans Brem und Seckelmeister Bernhart Sprüngli, Ratsmitglieder von Zürich, im Namen von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich |
Regest: | Hans Brem und Seckelmeister Bernhart Sprüngli, Ratsmitglieder von Zürich, bezeugen im Namen von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, dass zwischen Hans Wyss, ehemaliger Kannengiesser und Bürger in Zürich, einerseits und den Brüdern Michel, Felix, Uli und Kleinhans Fröhlich von Riet, im "Nüwen Ampt" gelegen, ein Streit wegen eines Hofes im Riet, genannt "des Wissen Hof", den die vier Brüder und ihre Vorfahren von Hans Wyss und seinen Vorfahren innehaben, entstanden sei. Sie hätten den Hof gegen einen Erbzins von zwölf Mut Kernen, zwei Malter Hafer, hundert Eier und je zwei Fasnachts- und Herbsthühner als Erbgut innegehabt. Laut dem Lehensbrief sei es dem Brüdern untersagt, den Hof aufzuteilen. Dessen ungeachtet hätten die Brüder den Hof unter sich geteilt. Hans Wyss habe mehrmals dagegen geklagt, der Teilung aber schliesslich unter der Bedingung zugestimmt, dass, wenn einer seinen Teil verkaufe oder eine der Brüder sterbe, dieser Teil wieder an die anderen Brüder zurückfallen solle. In den Verhandlungen zwischen den Parteien einigen sich die Brüder schliesslich mit Hans Wyss, dass sie es bei der Teilung belassen dürfen. Während sie mit der Bestimmung einverstanden sind, dass, wenn ein Teil des Hofes verkauft würde, dieser Teil an einen von ihnen verkauft werden sollte, machen sie geltend, dass es beschwerlich sei, wenn im Falle des Todes eines von ihnen die Kinder des Verstorbenen kein Anrecht an den Hof hätten. Die Brüder sind bereit sich zu verpflichten, den Lehenszins jährlich "samthaft" zu zahlen. Um eine Einigung herbeizuführen, werden die Parteien vor die Aussteller der Urkunde berufen. Es wird entschieden, dass es bei der von den Brüdern beschlossenen Teilung des Hofes bleiben soll. Der oben genannte Zins von zwölf Mut Kernen und zwei Maltern Hafer soll jährlich am Martinstag bezahlt werden, die hundert Eier an Ostern und je zwei Hühner an Fasnacht und im Herbst, und zwar "sammenthafft und unzertheilt" in Zürich. Wenn einer von den Brüder stirbt, sollen dessen Kinder bei Hans Wyss oder dessen Nachkommen darum anhalten, den Hofteil weiter bewirtschaften zu dürfen. Wenn sie diese Bewilligung nicht erhalten oder ein Bruder ohne Erben stirbt, soll der Hofteil an die überlebenden Brüder fallen, so dass der Hof nach und nach wieder zusammen kommt. Wenn die Brüder den freiwerdenden Hofteil nicht kaufen wollen oder können, sollen sie Hans Wyss bzw. seinen Erben oder Nachkommen den ganzen Hof zum Kauf mit einem Näherrecht von 5 Schillingen überlassen. Üben Hans Wyss oder seine Erben und Nachkommen das Näherrecht nicht aus, so sollen sie den Hof einem anderen verkaufen, der dann Zinsmann von Hans Wyss oder dessen Nachkommen wird. Es folgt eine Beschreibung des Hofes mit seinem Zubehör ("Häuser, Hofstellen, Akcer, Maien, Holz und Wald") und seinen Grenzen. Abschliessend wird festgelegt, dass die Brüder Fröhlich die dem Hans Wyss entstanden Kosten übernehmen sollen. Hans Brem und Bernhart Sprüngli besiegeln die Einigung zwischen den Parteien mit ihren Siegeln. |
Dorsualvermerk: | Lehenn Bryeff von Rieth umb XIIII stuck und hundert Eygen und 4 huner Spruchbrieff von wägen der Kernen Gült zu Rieth 1561 Wegen einer gescheehinen Zertheilung und ... Bereinigung, deren under ganzer Handlung auffgelauffner Kosten den Lehenh(e)r(re)n abzustaten erkent word(en). |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Format B x H in cm: | 64 x 38 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Ankündigung der Siegel von Hans Brem und Bernhart Sprüngli (ab) |
Kommentar des Staatsarchivs: | Die Urkunde kam am 11. Dezember 2017 mit dem Familiennachlass Labhart von Steckborn und Romanshorn als Geschenk von Frau Dr. Verena Stadler-Labhart, Hegibachstr. 149, 8032 Zürich, ins Staatsarchiv des Kantons Thurgau, wobei Frau Stadler erklärt hat, sie wisse nicht, woher das Stück komme. Da die Urkunde mit dem Thurgau nichts zu tun hat, wurde am 22. Dezember 2017 beschlossen, sie dem Staatsarchiv des Kantons Zürich, zu schenken. |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
|
Usage |
End of term of protection: | 3/1/1581 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=784546 |
|
Social Media |
Share | |
|