F ThurgauerFrauenArchiv, 1818-2014 (ca.) (Hauptabteilung)

Archive plan context


Identifikation

Ref. code:F
Title:ThurgauerFrauenArchiv
Creation date(s):1818 - approx. 2014
Level:Hauptabteilung

Kontext

Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben:Archivarinnen
Als erste Archivarin wurde per 1.9.1999 Barbara Fatzer, Thundorf, verpflichtet. Die Sie wurde am 18. März 2004 durch Kathrin Zellweger, Weinfelden, und Sabine Berger, Bussnang, abgelöst.

Aktivitäten
Bestandsgeschichte:Die zwischen 2000 und 2004 aquirierten Bestände wurden in der Regel mittels Ablieferungsprotokollen grob erschlossen.

Die archivische Erschliessung wurde am 15. März 2004 mit Bestand F 1'0 (Nachlass Helene Hasenfratz) begonnen.

Zugangs- und Benutzungsbedingungen:

Rechtsstatus:Das ThurgauerFrauenArchiv (TFA) wurde mit Vertrag zwischen dem Verein Thurgauerinnen gestern - heute - morgen einer- und dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau andererseits am 30. August 1999 gegründet:

In der Absicht,
einerseits die Geschichte der Thurgauer Frauen zu dokumentieren, andererseits die geschlechtergeschichtliche Forschung im Kanton Thurgau zu fördern

wird zwischen dem

Staatsarchiv des Kantons Thurgau, Frauenfeld vertreten durch André Salathé, Staatsarchivar einerseits

und dem

Verein Thurgauerinnen gestern - heute - morgen vertreten durch Marlene Dual Mayer, Präsidentin, und Barbara Bieger-Keller, Aktuarin, andererseits

vereinbart:

1) Der Verein Thurgauerinnen gestern - heute - morgen (nachfolgend: Verein) gründet mit fachlicher Unterstützung des Staatsarchivs des Kantons Thurgau (nachfolgend: StATG) ein ThurgauerFrauenArchiv.

2) Der Verein äufnet das ThurgauerFrauenArchiv aufgrund des Sammlungskonzepts vom 30. August 1999; das Sammlungskonzept ist integraler Bestandteil dieses Vertrags.

3.1) Der Verein hinterlegt das ThurgauerFrauenArchiv auf unbestimmte Zeit beim StATG (Bestand F: ThurgauerFrauenArchiv im Staatsarchiv des Kantons Thurgau).

3.2) Der Verein kann das ThurgauerFrauenArchiv unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jederzeit zurückziehen.

4) Der Verein verpflichtet sich:
· eine für das ThurgauerFrauenArchiv zuständige Person als Archivarin und Ansprechpartnerin für das StATG zu benennen;
· sämtliche Archivierungsarbeiten, von der Übernahme neuer Unterlagen gemäss Sammlungskonzept über die Bewertung der Unterlagen bis hin zu Ordnung, Erschliessung und Verpackung der Unterlagen nach den geltenden Regeln des StATG zu erledigen;
· parallel zum Archiv eine Dokumentation über Thurgauer Frauen aufzubauen, die der Forschung zugänglich ist;
· parallel zum Archiv eine kleine Handbibliothek zur kantonalen und schweizerischen Frauen- und Geschlechtergeschichte aufzubauen, die der Öffentlichkeit als Teil der Handbibliothek des StATG zugänglich ist.

5) Das StATG verpflichtet sich:
· der für das ThurgauerFrauenArchiv zuständigen Archivarin und Ansprechperson das fachliche Know-how zu vermitteln und sie bei den anfallenden Archivierungsarbeiten zu begleiten;
· dem ThurgauerFrauenArchiv das benötigte Archivverpackungsmaterial zur Verfügung zu stellen;
· das ThurgauerFrauenArchiv gemäss Artikel 2 dieses Vertrags integral zu erhalten und zu pflegen;
· das ThurgauerFrauenArchiv gemäss Artikel 8 dieses Vertrags der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu halten;
· die kleine Handbibliothek zur kantonalen und schweizerischen Frauen- und Geschlechtergeschichte zu erschliessen und zu betreuen;
· in seinem Jahresbericht über die Entwicklung des ThurgauerFrauenArchivs Bericht zu erstatten.

6) Die Leistungen des StATG gemäss Artikel 5 dieses Vertrags erfolgen während der Dauer der Hinterlegung unentgeltlich; ausgenommen davon sind allfällige Restaurierungsarbeiten, die vom Staatsarchiv nach Rücksprache mit dem Verein zulasten des Vereins in Auftrag gegeben werden.

7) Im Falle eines Rückzugs des ThurgauerFrauenArchivs gemäss Art. 3.2 dieses Vertrags werden dem Verein die erbrachten Leistungen des Staatsarchivs angemessen in Rechnung gestellt.

8) Das ThurgauerFrauenArchiv ist im Rahmen der geltenden rechtlichen Grundlagen des Staatsarchivs sowie im Rahmen der vom Verein mit Donatorinnen und Donatoren geschlossenen Hinterlegungs- und Schenkungsverträge der interessierten Öffentlichkeit zugänglich.

9) Im Falle der Auflösung des Vereins ohne Nachfolgeorganisation mit den gleichen Zielen, geht das ThurgauerFrauenArchiv ins unveräusserliche Eigentum des StATG über; Artikel 8 dieses Vertrags behält dabei seine Gültigkeit.
 

Usage

End of term of protection:12/31/2034
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=16279
 

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